Rechtssicherheit bei der Verteilung von Vergütungsansprüchen

Der digitale Kopienversand auf Bestellung trifft den Lebensnerv von Verlagen und Autorinnen und Autoren

Rechtssicherheit bei der Verteilung von Vergütungsansprüchen
Gemeinsame Erklärung der österreichischen Buchbranche
 
Der mit der Urheberrechtsgesetznovelle neu geregelte digitale Kopienversand auf Bestellung, der am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft getreten ist, gibt den Bibliotheken Möglichkeiten, die für wissenschaftliche Verlage und ihre Autorinnen und Autoren einer Enteignung gleichkommen. Bibliotheken dürfen Kopien von Werkstücken herstellen, um sie auf Bestellung zu versenden. Dies ist zu Zwecken der Forschung oder des Unterrichts zulässig. Ein Bezug von weiteren Exemplaren beim Verlag ab einem ersten bezogenen Exemplar erübrigt sich damit für die Bibliotheken. Die Verlagstätigkeit endet bei der Herstellung des Buchs, die Verbreitung erfolgt nicht mehr durch den Verlag.
 
Die österreichischen Verlage, insbesondere die österreichischen Wissenschaftsverlage und ihre Autorinnen und Autoren müssen große Vorleistungen erbringen und beträchtliche Investitionen tätigen, um ihre Werke der Öffentlichkeit anbieten zu können, sie haben unter großem finanziellen Einsatz digitale Angebotsmodelle aufgebaut, die nun ausgehebelt werden. Wird der neugeregelte digitale Kopienversand auf Bestellung gelebt, wovon auszugehen ist, wird ein ganzer Wirtschaftszweig verschwinden – weil die einschlägigen Bestimmungen weit über das hinaus gehen, was anderswo in Europa mit Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Folgen üblich und zulässig ist.
 
Die Wissenschaft als Nutzer wissenschaftlicher Publikationen erringt einen Phyrrussieg, denn künftig kann in Österreich niemand mehr in solche Publikationen investieren, es werden also weniger Forschungsergebnisse neu auf den Markt kommen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die in Österreich arbeiten, werden zudem keine Verlage mehr finden, in denen sie publizieren können – besonders davon betroffen werden auf Österreich bezogene Wissenschaftszweige und Forschungsbereiche und der wissenschaftliche Nachwuchs sein.
 
Die Einrichtungen und Verbände der Österreichischen Buchbranche treten daher gemeinsam für die Änderung des § 42a Abs. 2 UrhG ein, der sich am Beispiel des deutschen UrhG orientiert und der folgendermaßen lauten sollte:
 
„Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt einzelne in Zeitungen und Zeitschriften erschienene Beiträge sowie kleinere Teile eines erschienenen Werkes auf Trägern im Sinne des § 42 Abs 1 oder als grafische Datei zu Unterrichtszwecken im eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen, sofern der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ohnedies ermöglicht wird. Auf Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, findet diese Bestimmung keine Anwendung. Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
 
Darüber hinaus sollte ebenso rasch über eine gesetzliche Regelung Rechtssicherheit bei der Aufteilung von Verwertungserlösen zwischen Verlagen und Autorinnen und Autoren geschaffen und die Auszahlung an Rechteinhaber nach den Aufteilungsschlüsseln der Verwertungsgesellschaften ermöglicht werden, unabhängig davon, wer die Rechte zuerst in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat.

IG Autorinnen Autoren
Österreichischer Verlegerverband
Hauptverband des Österreichischen Buchhandels
Literar Mechana